Norm
ArbVG §65 Abs1Rechtssatz
Für die Zeit der Vertretung gilt für Ersatzmitglieder der Schutz der aktiven Betriebsratsmitglieder. Der Sonderschutz erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Nachrückens und endet erst mit dem Wegfall der Verhinderung des zu vertretenden Betriebsratsmitglieds.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051026Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00175_9000000_001