Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022