Norm
ZPO §235 Abs5 B1Rechtssatz
Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist auch noch nach Zustellung des Zahlungsbefehles und Eintritt der Rechtskraft (auf Grund der Aktenlage) zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010