Norm
ASGG §54 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Hindernis, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und § 54 Abs 2 ASGG gleichzeitig anhängig sind. Die hemmende Wirkung des § 54 Abs 5 wird durch jedes dieser Verfahren ausgelöst und dauert über die Beendigung des Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG hinaus bis zu Beendigung auch das Verfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085582Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00202_9000000_001