Norm
IESG §3 Abs4Rechtssatz
Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß § 3 Abs 4 IESG (§ 14 Abs 2 AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des § 23 Abs 4 AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019