TE Vwgh Beschluss 2004/2/20 2003/18/0309

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Veröffentlicht am 20.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des K, geboren 1964, vertreten Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung gegen einen gemäß § 75 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 erlassenen Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit der vorliegenden, am 3. November 2003 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass er gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Oktober 2001, mit dem gemäß § 75 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Abänderung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Februar 1995 festgestellt worden sei, es bestünden nunmehr keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Iran gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht wäre, am 8. November 2001 Berufung erhoben habe und die belangte Behörde über die Berufung nicht entschieden habe.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und gab die Stellungnahme ab, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vorlägen.

II.

1. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

2. Gemäß § 94 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0194, mwN).

3. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

4. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2004

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180309.X00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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