Norm
Krnt LVBG §50 Abs9Rechtssatz
Auch im Falle einer andauernden Dienstverhinderung im Sinne des § 50 Abs 9 Krnt LVBG bedarf es keiner wie immer gearteten Rechtshandlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses; hier wirkt das Gesetz gestaltend auf das Dienstverhältnis ein und es endet automatisch mit Ablauf der Jahresfrist, sohin wie das befristete Dienstverhältnis ebenfalls durch Zeitablauf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081789Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00173_9000000_001