RS OGH 1990/8/29 9ObA126/90 (9ObA127/90), 9ObA131/03k

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

VBG §1 Abs3 litc

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob das VBG anzuwenden ist oder nicht, ist nur auf Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung abzustellen. Hiebei ist die pro Jahr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit der von einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergleichen. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstundenzahl sind daher der Gebührenurlaub und die Feiertage zu berücksichtigen; eine weitere Verminderung des Divisors durch Abzug der bei der zu vergleichenden Arbeitswoche des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ohnedies zu berücksichtigenden arbeitsfreien Samstage und Sonntage ist hingegen nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 126/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 126/90
  • 9 ObA 131/03k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 131/03k
    Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob das VBG anzuwenden ist oder nicht, ist nur auf Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung abzustellen. Hiebei ist die pro Jahr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit der von einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergleichen. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstundenzahl sind daher der Gebührenurlaub und die Feiertage zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Nunmehr § 1 Abs 3 Z 2 VBG 1948. (T2); Beisatz: Sollte sich der Parteiwille mangels Vereinbarung einer konkreten Arbeitszeit nur durch die tatsächliche Übung erschließen lassen, ist die Heranziehung eines Jahresdurchschnitts unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten, richtig. Dabei wird zunächst das erste Jahr nach Vertragsschluss einen wesentlichen Anhaltspunkt bieten können. Sollten sich in der Folgezeit einvernehmlich nachhaltige, das heißt nicht nur kurzfristige Änderungen in der Verwendung des Klägers ergeben haben, können auch diese nicht außer Betracht bleiben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081557

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00126_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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