Norm
VBG §1 Abs3 litcRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob das VBG anzuwenden ist oder nicht, ist nur auf Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung abzustellen. Hiebei ist die pro Jahr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit der von einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergleichen. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstundenzahl sind daher der Gebührenurlaub und die Feiertage zu berücksichtigen; eine weitere Verminderung des Divisors durch Abzug der bei der zu vergleichenden Arbeitswoche des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ohnedies zu berücksichtigenden arbeitsfreien Samstage und Sonntage ist hingegen nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081557Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00126_9000000_001