RS OGH 1990/8/29 9ObA175/90 (9ObA176/90)

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ArbVG §65 Abs1
ArbVG §120

Rechtssatz

Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in § 65 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 175/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 175/90
    Veröff: SZ 63/141 = RdW 1991,119 = Arb 10888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051031

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00175_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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