Norm
ArbVG §65 Abs1Rechtssatz
Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in § 65 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051031Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00175_9000000_002