Norm
EO §3 IVARechtssatz
Wurde bereits im Titelverfahren die Rechtswirksamkeit eines zunächst bedingt geschlossenen und dann mit Vorbehalt widerrufenen Vergleiches durch ausdrücklichen Beschluß festgestellt, der in Rechtskraft erwuchs, so kann die mögliche Mangelhaftigkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titels nicht mehr aufgegriffen werden, wenn überdies die Exekution trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes rechtskräftig bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011