RS OGH 1990/8/29 9ObA182/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ABGB §285
AngG §26 I

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat sofort nach der Austrittserklärung des Arbeitnehmers eine entsprechende Datensicherung durchzuführen, um einen späteren Verlust von Daten zu verhindern, zumal wenn bekannt war, daß eine Projektübergabe - die von Seite des Arbeitgebers im übrigen gar nicht angeordnet wurde - nicht stattgefunden hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Sache, Pflicht, Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009744

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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