RS OGH 1990/8/29 3Ob49/90, 2Ob136/07z, 4Ob219/17k

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ZPO §204 H

Rechtssatz

Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleiches und damit das Entstehen eines Exekutionstitels. Einer später abgegebenen Erklärung, den Widerruf zurückzuziehen, um die Wirkungen des Vergleiches wieder eintreten zu lassen, kommt nur mehr rechtsgeschäftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleiches wiederherstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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