Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1971, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. November 2003, Zl. III 4033-119/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 6. November 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem negativem Abschluss seines Asylverfahrens (Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Juli 2003) rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Wegen des erlaubten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber seit April 1999 und des erlaubten Arbeitens als Pizzakoch sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung ohne Inanspruchnahme eines Asylverfahrens zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten. Der genauen Einhaltung der Vorschriften über die Einwanderung und den Aufenthalt komme ein hoher Stellenwert zu.
Zum Berufungsvorbringen werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer von Anfang an nur zum vorübergehenden Aufenthalt während des Asylverfahrens berechtigt gewesen sei. Es hätte ihm daher bewusst sein müssen, nach einem negativen Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe, ändere nichts an der Zulässigkeit der Ausweisung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (auch) geltend gemachten Recht "trotz eines Versagungsgrundes, nämlich nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig zu sein, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt zu bekommen", durch den angefochtenen Ausweisungsbescheid nicht verletzt sein kann und die zu diesem Beschwerdepunkt geltend gemachten Beschwerdegründe daher ins Leere gehen.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass ihm seit Juli 2003 keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme. Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts seit April 1999, sohin seit etwa viereinhalb Jahren, und die Berufstätigkeit als Pizzakoch berücksichtigt. Die daraus ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt war. Den privaten Interessen kommt daher auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs über 60 Stunden und einen Kochkurs mit 256 Unterrichtseinheiten absolviert sowie seit einem Jahr eine Freundin habe, kein großes Gewicht zu. Da der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/18/0409), beeinträchtigt, ist die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180347.X00Im RIS seit
17.03.2004