RS OGH 1990/8/30 12Os80/90, 12Os2/95

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Veröffentlicht am 30.08.1990
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Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2

Rechtssatz

Zur Duldung eines Analverkehrs bzw Oralverkehrs nötigt, wer hiezu ansetzt, jedoch bei dem von ihm angestrebten Eindringen seines Gliedes in den After des Opfers scheitert bzw mit seinem Geschlechtsteil bloß die äußere Partie des fest geschlossenen Mundes des Opfers berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095094

Dokumentnummer

JJR_19900830_OGH0002_0120OS00080_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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