Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Unmittelbarer Täter ist (auch), wer auf die Vornahme des Beischlafs oder ihm gleichzusetzender geschlechtlicher Handlung durch ihn selbst nicht abzielt, sondern diese bloß einem anderen (Mittäter) durch Nötigung ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089384Dokumentnummer
JJR_19900830_OGH0002_0120OS00080_9000000_001