Norm
StGB §146 DRechtssatz
Darlehensbetrug
Ein rechtswirksamer Darlehensvertrag (§ 983 ABGB) liegt nur dann vor, wenn (ua) übereinstimmende Willenserklärung des Gläubigers und des Schuldners abgegeben wurden und das Geld dem Schuldner so übergeben wurde, daß er darüber willkürlich verfügen kann. Solche übereinstimmende Willenserklärungen können aber nicht angenommen werden, wenn ein "Vertragspartner" den geheimen (betrügerischen) Vorbehalt hegt, das Geld nicht zurückzuzahlen, der andere "Partner" diesen Vorbehalt indes durchschaut, aber zum Schein auf seinen Kreditwunsch eingeht, um ihn zu entlarven (SZ 56/11). Hier fehlt es zu einem Eigentumsübergang schon daran, daß die Sache mit Traditionswillen des Übergebers in die willkürliche Verfügungsgewalt des Übernehmers überführt wird (SZ 47/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094652Dokumentnummer
JJR_19900830_OGH0002_0120OS00067_9000000_002