RS OGH 1990/8/30 12Os67/90

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Veröffentlicht am 30.08.1990
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Norm

StGB §142 A
StGB §142 E
StGB §146 D
StGB §146 F

Rechtssatz

Fehlgeschlagener Versuch eines Darlehensbetruges - Anschlußraub: Hat das Opfer das Betrugsvorhaben durchschaut, indes die "Darlehens"-Valuta dem Täter zum Schein übergeben, um ihn (mit Hilfe herbeigeholter Kriminalbeamter) zu entlarven, so hat der Täter mangels mit Traditionswillen erfolgter Übergabe kein Eigentum am zugezählten Geldbetrag erworben; dieser kann demnach - als für den Täter weiterhin fremde Sache - durchaus Gegenstand eines nach erkanntem Scheitern des Betrugsversuchs verübten Raubes sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093783

Dokumentnummer

JJR_19900830_OGH0002_0120OS00067_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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