Norm
StGB §142 ARechtssatz
Fehlgeschlagener Versuch eines Darlehensbetruges - Anschlußraub: Hat das Opfer das Betrugsvorhaben durchschaut, indes die "Darlehens"-Valuta dem Täter zum Schein übergeben, um ihn (mit Hilfe herbeigeholter Kriminalbeamter) zu entlarven, so hat der Täter mangels mit Traditionswillen erfolgter Übergabe kein Eigentum am zugezählten Geldbetrag erworben; dieser kann demnach - als für den Täter weiterhin fremde Sache - durchaus Gegenstand eines nach erkanntem Scheitern des Betrugsversuchs verübten Raubes sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093783Dokumentnummer
JJR_19900830_OGH0002_0120OS00067_9000000_001