Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Nach der für die Deliktsvollendung maßgebenden verbal fixierten Tätigkeitsform (".... zur Vornahme und Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt ....") genügt ein "Unternehmen" des Beischlafs (vgl die Judikatur zu § 206 StGB) oder von diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, wenn das Tatopfer mithin solche Akte vorzunehmen oder zu dulden beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022