Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit dem (objektiven) Eintritt der Zahlungsfähigkeit ist das Vergehen nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB vollendet; danach kommt eine (weitere) Verwirklichung dieses Tatbestands nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095356Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_0150OS00083_9000000_001