Norm
StPO §265Rechtssatz
Die kassatorische Entscheidung über den Strafausspruch (auf Grund einer zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) hat notwendigerweise die Aufhebung auch eines Beschlusses gemäß § 265 StPO zur Folge; (auch) insoweit ist im zweiten Rechtsgang das Verschlimmerungsverbot zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098573Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_0150OS00078_9000000_001