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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des V, geboren 1969, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
Mit der am 16. Jänner 2004 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass er am 3. März 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 19. Februar 2003, mit dem sein am 9. Juli 2002 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden sei, Berufung eingebracht habe und, weil die belangte Behörde nicht reagiert habe, am 22. September 2003 die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 2003/18/0265) eingebracht habe. Dieses Säumnisbeschwerdeverfahren sei vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt worden, weil die belangte Behörde den Bescheid vom 30. September 2003 erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Nach Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens habe die belangte Behörde jedoch mit Bescheid vom 9. Jänner 2004 ihren Bescheid vom 30. September 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben und ausgeführt, dass damit "das Verfahren mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides in den Stand der anhängigen Berufung zurücktritt". Damit sei jedoch die belangte Behörde neuerlich säumig, weil über die am 3. März 2003 eingebrachte Berufung nach wie vor nicht entschieden worden sei.
II.
§ 27 Abs. 1 VwGG hat folgenden Wortlaut:
"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."
Mit hg. Beschluss vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0265, wurde das Verfahren über die in der vorliegenden Säumnisbeschwerde genannte, im September 2003 erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die belangte Behörde den Bescheid vom 30. September 2003, Zl. 313.386/2-III/4/03, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hatte. Dieser Bescheid wurde mit dem vom Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Säumnisbeschwerde vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2004 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
Mit Erlassung des Bescheides vom 9. Jänner 2004 hat die Frist gemäß § 27 VwGG neu zu laufen begonnen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 14. März 1980, Slg. 10.069/A, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0207, mwN).
Im Hinblick darauf war die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2004
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Binnen 6 MonatenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180007.X00Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010