Norm
StGB §51Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe von Weisungen, anstatt des vorläufig nicht (weiter) zu vollziehenden Strafübels gleichsam als eine andere, zusätzliche Sanktion zu fungieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092268Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_0150OS00101_9000000_002