RS OGH 1990/9/4 15Os101/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1990
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Norm

StGB §51

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe von Weisungen, anstatt des vorläufig nicht (weiter) zu vollziehenden Strafübels gleichsam als eine andere, zusätzliche Sanktion zu fungieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092268

Dokumentnummer

JJR_19900904_OGH0002_0150OS00101_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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