Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Nach § 11 Abs 2 Satz 2 AußStrG ist zwar die Zurückweisung der "höheren Behörde" vorbehalten, doch haben die Rekurswerber kein Rechtsschutzinteresse daran, daß der - inhaltlich richtige - Zurückweisungsbeschluß anstelle der ersten Instanz erst vom Rekursgericht als funktionell zuständigem Gericht gefaßt würde. Der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ist daher zu bestätigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007103Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_000OKT00039_9000000_001