Norm
ZPO idF WGN 1989 §393 Abs1Rechtssatz
Wird ein globaler Schadensbetrag verlangt, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten zusammensetzt, kann ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erlassen werden, ohne dass das zu Recht Bestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020