RS OGH 1990/9/5 2Ob567/90 (2Ob568/90), 8Ob1587/94, 8Ob1567/95, 9Ob41/97p, 1Ob378/98i, 2Ob80/99z, 8Ob

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §393 Abs1

Rechtssatz

Wird ein globaler Schadensbetrag verlangt, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten zusammensetzt, kann ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erlassen werden, ohne dass das zu Recht Bestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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