RS OGH 1990/9/5 2Ob593/90 (2Ob594/90), 10Ob34/97s, 5Ob110/99h, 6Ob150/08i, 6Ob63/10y, 2Ob55/15z

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

AußStrG §97 A2
GmbHG §76

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 Abs 1 GmbHG kann - auch wenn die Möglichkeit statutarischer Einflussnahme besteht - eine für den Fall des Todes eines Gesellschafters abgeschlossene Vereinbarung jedenfalls nicht die Wirkung haben, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt. Er gehört daher zum Nachlass und ist in das Inventar aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 593/90
    Ecolex 1990,756 (Reich-Rohrig)
  • 10 Ob 34/97s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 34/97s
    Beisatz: Anderes gilt bei Personengesellschaften. (T1)
  • 5 Ob 110/99h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 110/99h
    Auch; Beisatz: Der Tod des Gesellschafters bewirkt auch bei Möglichkeit statutarischer Einflussnahme bei einer für den Fall des Todes getroffenen Vereinbarung nicht, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters den überlebenden Gesellschaftern zufällt, sondern er gehört zum Nachlass. (T2)
  • 6 Ob 150/08i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 150/08i
    Vgl; Beisatz: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst. (T3)
    Beisatz: Die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines ipso iure-Übergangs eines Gesellschaftsanteils ist nicht auf den Fall des Todes eines Gesellschafters eingeschränkt. (T4)
  • 6 Ob 63/10y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 63/10y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Auch; Veröff: SZ 2016/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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