RS OGH 1990/9/5 2Ob587/90, 8Ob73/04z

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

ImmMV §9

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach bei Eintritt eines Vorkaufsberechtigten in den Vertrag der Verkäufer dem Immobilienmakler auch die Käuferprovision zu bezahlen hat, ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 587/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 587/90
    Veröff: ImmZ 1990,459
  • 8 Ob 73/04z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 73/04z
    Beisatz: Daraus ergibt sich, dass selbst bei erfolgreicher Tätigkeit des Maklers in dem Sinne, dass ein Käufer tatsächlich vermittelt wird, die „vereinbarte" Provision als Grenze der nach § 15 Abs 1 und 2 MaklerG vereinbarten Leistung mit der für den beauftragenden Verkäufer vorgesehenen Höchstgrenze der Provision begrenzt ist. Ein Überschreiten dieser Höchstgrenze um 100 % setzt voraus, dass der vermittelte Käufer keine Provisionsvereinbarung schließt, nicht aber dass er bloß nach den Vorstellungen der Vertragsparteien „provisionsfrei" bleiben soll. (T1); Veröff: SZ 2005/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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