Norm
ZPO §163Rechtssatz
Sowohl bei der Eintrittserklärung des Rechtsnachfolgers als auch bei der nach § 234 zweiter Satz ZPO erforderlichen Zustimmung des Gegners handelt es sich um Prozeßhandlungen, die infolge der im § 163 ZPO normierten Unterbrechungswirkung solange nicht wirksam gesetzt werden können, als das Verfahren unterbrochen ist. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eingetretener Unterbrechung mit einer anderen Partei begründeten den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036958Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00539_9000000_001