Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
EKMR 5.9.1990, 12350/86 (Beschwerde gg Österreich)
Unparteilichkeit bedeutet, daß selbst der Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muß. Die frühere Teilnahme von Verhandlungsrichtern an Entscheidungen der Ratskammer bewirkt keinen Anschein der Parteilichkeit, insbesondere dann nicht, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die fraglichen Entscheidungen nur auf isolierte Aspekte der Voruntersuchung beziehen und nicht die Entscheidung betreffen, ob der Beschuldigte angeklagt werden soll oder wenn sie in anderer Weise eine allgemeine Würdigung von Beweisen oder von Rechtsfragen, die in der Hauptverhandlung behandelt werden sollen, betreffen.
Veröff: ÖJZ 1991,319
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1990:RS0105678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012