RS OGH 1990/9/5 EKM12350/86, Bsw22330/05

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

MRK Art6 Abs1 II3
StPO §72

Rechtssatz

EKMR 5.9.1990, 12350/86 (Beschwerde gg Österreich)

Unparteilichkeit bedeutet, daß selbst der Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muß. Die frühere Teilnahme von Verhandlungsrichtern an Entscheidungen der Ratskammer bewirkt keinen Anschein der Parteilichkeit, insbesondere dann nicht, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die fraglichen Entscheidungen nur auf isolierte Aspekte der Voruntersuchung beziehen und nicht die Entscheidung betreffen, ob der Beschuldigte angeklagt werden soll oder wenn sie in anderer Weise eine allgemeine Würdigung von Beweisen oder von Rechtsfragen, die in der Hauptverhandlung behandelt werden sollen, betreffen.

Veröff: ÖJZ 1991,319

Entscheidungstexte

  • Bsw 22330/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2009 Bsw 22330/05
    nur: Unparteilichkeit bedeutet, daß selbst der Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muß. (T1); Veröff: NL 2009,34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1990:RS0105678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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