Norm
StGB §153Rechtssatz
Aus der im Verhältnis zum Vertretenen bestimmungswidrigen Ausübung einer Befugnis allein kann nicht ohne weiteres und ohne nähere Begründung geschlossen werden, daß das die Interessen des Vertretenen beeinträchtigende Tun, mit dem sich ein Machthaber im Rahmen seiner Vollmacht über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, einen Vermögensnachteil seines Machtgebers zur Folge haben muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094857Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_003