Norm
GmbHG §22 Abs4Rechtssatz
Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060098Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020