RS OGH 1990/9/6 6Ob17/90, 6Ob18/91, 6Ob27/95, 6Ob7/96, 6Ob215/97d, 6Ob323/98p, 6Ob210/99x, 6Ob245/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
beobachten
merken

Norm

GmbHG §22 Abs4
GmbHG §93 Abs4

Rechtssatz

Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 17/90
    Veröff: SZ 63/150 = EvBl 1990/170 S 811 = RdW 1991,14 = GesRZ 1990,222 = ecolex 1991,25 (Thiery)
  • 6 Ob 18/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 18/91
    Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173
  • 6 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 27/95
    Veröff: SZ 68/185
  • 6 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 7/96
    nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. (T1)
    Veröff: SZ 69/216
  • 6 Ob 215/97d
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 215/97d
    Veröff: SZ 70/157
  • 6 Ob 323/98p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 323/98p
    nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Informationsansprüche sind vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. (T2)
    Beisatz: Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. (T3)
    Beisatz: Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast. (T4)
  • 6 Ob 210/99x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 210/99x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T5)
    Beisatz: Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre. (T6)
    Beisatz: Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde. (T7)
  • 6 Ob 245/99v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 245/99v
    nur T1
  • 6 Ob 69/03w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 69/03w
    Auch
  • 6 Ob 112/03v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2003 6 Ob 112/03v
    Beis wie T5; Beis wie T4
  • 6 Ob 73/05m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 73/05m
    Vgl; Veröff: SZ 2005/77
  • 6 Ob 72/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 72/05i
    Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T8)
  • 3 Ob 138/06z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 138/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
  • 6 Ob 11/08y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 11/08y
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 178/09h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 178/09h
    nur T1
  • 6 Ob 175/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 175/10v
    Vgl; Beisatz: Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen. (T9)
  • 6 Ob 96/13f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 96/13f
    Vgl
  • 6 Ob 198/12d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 198/12d
    Vgl auch
  • 6 Ob 128/16s
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 128/16s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs? und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist. (T10)
    Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters. (T11)
  • 6 Ob 167/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 167/19f
  • 6 Ob 166/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 166/19h
    nur T1; Beis wie T8
  • 6 Ob 11/20s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 6 Ob 11/20s
    nur T1; Beisatz: Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. (T12)
  • 6 Ob 191/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 191/20m
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten