RS OGH 1990/9/6 12Os68/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §61
StPO §259

Rechtssatz

Ein Günstigkeitsvergleich ist nur im Falle eines Schuldspruchs geboten; ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO hingegen muß zwecks Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber auch die rechtliche Beurteilung derselben zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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