Norm
StGB §61Rechtssatz
Ein Günstigkeitsvergleich ist nur im Falle eines Schuldspruchs geboten; ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO hingegen muß zwecks Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber auch die rechtliche Beurteilung derselben zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019