Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB sind auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013