RS OGH 1990/9/6 12Os48/90

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, daß Untreue als Vermögensschädigungsdelikt keinen Bereicherungsvorsatz erfordert, ist für die Annahme eines im Vermögen des Machtgebers eingetretenen Vermögensnachteiles und eines auf die Herbeiführung dieses tatbildmäßigen Schadenserfolges gerichteten Vorsatzes des (als Beitragstäter angeklagten) Empfängers eines unter falschem Titel gewährten Vermögensvorteils von entscheidender Bedeutung, ob und in welcher Höhe dieser einen (anderen) Anspruch gegen den Machtgeber hatte oder zumindest begründet dieser Meinung sein konnte. Soweit der Angeklagte sich irrtümlich für forderungsberechtigt gehalten haben sollte, käme ihm ein vorsatzausschließender Tatbildirrtum zustatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094692

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00048_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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