RS OGH 1990/9/6 6Ob572/90, 3Ob1091/91, 6Ob186/97i, 3Ob2372/96m, 9Ob120/99h, 7Ob265/02z, 7Ob314/04h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

ZPO §595 Abs1 Z2 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs1 Z2 idF SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 572/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 572/90
    Veröff: RdW 1991,327
  • 3 Ob 1091/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1091/91
    Auch; Beisatz: Dadurch, dass die vorgetragenen Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör schon begrifflich nicht verletzt. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gehindert war. (T1)
    Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176
  • 6 Ob 186/97i
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 186/97i
    Beis wie T1; Veröff SZ 70/156
  • 3 Ob 2372/96m
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
  • 9 Ob 120/99h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 120/99h
    nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. (T2)
    Beisatz: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. (T3)
  • 7 Ob 265/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
  • 7 Ob 314/04h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 314/04h
    nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. (T4)
  • 3 Ob 35/05a
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 35/05a
    nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. (T5)
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
  • 3 Ob 281/06d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 281/06d
    Auch
  • 5 Ob 272/07x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 272/07x
    Vgl auch; Beisatz: Immer dort, wo in der Schiedsvereinbarung oder im Verhalten während des Schiedsverfahrens, etwa durch Unterlassung einer Rüge, eine Partei zu erkennen gegeben hat, dass sie der Einhaltung einer Bestimmung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, wird eine maßgebliche Verletzung rechtlichen Gehörs verneint. (T6)
    Beisatz: Maßgeblich ist stets, ob die Waffengleichheit mit dem Gegner eingehalten wird. (T7)
  • 9 Ob 53/08x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 53/08x
  • 3 Ob 122/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 122/10b
    Vgl
  • 4 Ob 185/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
    Beis ähnlich wie T6; Bem: Mit Verweisen auf abweichende Lehre und Rsp. (T8)
  • 9 Ob 27/12d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
  • 18 OCg 2/14i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2014 18 OCg 2/14i
    Auch
  • 18 OCg 2/15s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 18 OCg 2/15s
    Auch
  • 18 OCg 3/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 18 OCg 3/15p
    Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T9)
  • 3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Auch; Beis auch T5; Veröff: SZ 2018/105
  • 18 OCg 1/19z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 1/19z
    Auch
  • 18 OCg 9/19a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2020 18 OCg 9/19a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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