Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022