RS OGH 1990/9/7 6Ob652/90, 7Ob577/94, 8Ob139/06h, 8Ob97/14v, 8Ob137/15b, 5Ob85/17m

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Norm

ABGB §140 Aa

Rechtssatz

Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein etwa in dieser Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtigen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 07.09.1990 6 Ob 652/90
  • 7 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 577/94
    nur: Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. (T1)
  • 8 Ob 139/06h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 139/06h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch des Unterhaltsberechtigten liegen nicht vor. (T2)
  • 8 Ob 97/14v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 97/14v
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung des Kindes nicht eingetreten, wäre sein Unterhaltsanspruch nur bei Rechtsmissbrauch zu verneinen. (T3)
    Beisatz: Die Frage, ob ein derartiger Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, hängt in aller Regel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T4)
  • 8 Ob 137/15b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 137/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 85/17m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 85/17m
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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