Norm
ABGB §1393 CaRechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Mietrechtes besteht so lange, als der Vermieter das Recht bestreitet; da der Feststellungsanspruch prozessualer Natur ist, unterliegt er auch nicht der Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032800Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009