RS OGH 1990/9/11 4Ob118/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Auch im Rahmen einer satirischen Betrachtung, die sich bekanntermaßen ua des Mittels der Übertreibung bedient - weshalb jedermann die damit verbundenen Äußerungen auf den in ihnen enthaltenen Tatsachenkern zurückführt - darf aber ein Mitbewerber oder sein Erzeugnis nicht in unsachlicher Weise pauschal herabgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079378

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00118_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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