RS OGH 1990/9/11 5Ob66/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

ABGB §918 IVa
WFG 1968 §22

Rechtssatz

Ist der WEB seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft bisher nachgekommen, so ist die Annahme, die laut Vorvertrag geschuldete Eigentumsübertragung an den WEB sei, ohne daß sie dies zu vertreten hätte, nachträglich unmöglich geworden, trotz Konkurseröffnung und nicht ausreichender Kreditwürdigkeit des WEB in bezug auf das Förderungsdarlehen, noch nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038159

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0050OB00066_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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