RS OGH 1990/9/11 14Os100/90, 13Os83/90, 12Os137/90, 13Os106/90, 12Os5/91, 11Os13/91, 11Os44/91, 13Os

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

StGB §43a Abs3

Rechtssatz

Weder nach dem § 43a Abs 3 StGB noch nach einer anderen Norm darf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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