Norm
StGB §43a Abs3Rechtssatz
Weder nach dem § 43a Abs 3 StGB noch nach einer anderen Norm darf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016