Norm
ABGB §1393 CaRechtssatz
Ein sogenanntes "Präsentationsrecht" liegt dann vor, wenn sich der Bestandgeber gegenüber dem Mieter verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032739Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009