RS OGH 1990/9/11 4Ob118/90, 4Ob58/92, 4Ob21/94, 4Ob1009/95, 4Ob71/95, 4Ob2364/96t, 4Ob2205/96k, 4Ob1

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Nicht von § 7 UWG erfaßt sind das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind. Auch eine an sich der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wettbewerb hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält; eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Pauschalherabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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