RS OGH 1990/9/11 5Ob66/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

ABGB §918 IVa
WEG §24

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die in § 24 Abs 4 WEG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers erscheint es nicht gerechtfertigt, die bloße Befürchtung, der Wohnungseigentumsbewerber werde wegen seiner Insolvenz die auf ihn künftig entfallenden Annuitätsraten des Förderungsdarlehens nicht zahlen können, die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft werde diese zwecks Vermeidung einer Darlehenskündigung nach § 12 lit a WFG 1968 ihr gegenüber zunächst, allenfalls endgültig selbst zu tragen haben, als einen "wichtigen Grund" für den Rücktritt vom Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag anzuerkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018321

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0050OB00066_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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