Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Mit Rücksicht auf die in § 24 Abs 4 WEG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers erscheint es nicht gerechtfertigt, die bloße Befürchtung, der Wohnungseigentumsbewerber werde wegen seiner Insolvenz die auf ihn künftig entfallenden Annuitätsraten des Förderungsdarlehens nicht zahlen können, die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft werde diese zwecks Vermeidung einer Darlehenskündigung nach § 12 lit a WFG 1968 ihr gegenüber zunächst, allenfalls endgültig selbst zu tragen haben, als einen "wichtigen Grund" für den Rücktritt vom Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018321Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0050OB00066_9000000_001