RS OGH 1990/9/11 14Os61/90, 11Os47/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
beobachten
merken

Norm

StPO §312 Abs2
§314 Abs1

Rechtssatz

§ 312 Abs 2 StPO betrifft den Fall der Idealkonkurrenz (Tateinheit) mehrerer Delikte, zielt aber nicht auf die Beurteilung der Tat nach einem anderen als dem in der Anklageschrift angeführten Strafgesetz ab. Einer solchen abweichenden Beurteilung kann nur durch eine entsprechende Eventualfrage Rechnung getragen werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 61/90
  • 11 Os 47/11p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 47/11p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Augrund der stillschweigenden Subsidiarität einer absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) gegenüber einem vorsätzlich begangenen Tötungsdelikt bei einheitlichem Tatgeschehen ist zur Körperverletzung eine Eventual-, aber keine Hauptfrage zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten