RS OGH 1990/9/11 4Ob122/90, 9ObA164/92, 6Ob1/03w, 1Ob105/10p, 9Ob92/09h, 6Ob159/19d

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

KO §7

Rechtssatz

Warum bei Rechtsstreitigkeiten über mehrere Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs zum Teil unterliegen und zum Teil nicht unterliegen, eine Aufnahme des Verfahrens wegen der letzteren auch erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung zulässig sein sollte, ist nicht zu sehen. Dem Wortlaut des § 7 Abs 3 KO ist das Verbot einer derartigen "Teilfortsetzung" nicht zu entnehmen; diese Bestimmung regelt nur ganz allgemein die Voraussetzungen der Verfahrensaufnahme bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen. Das Problem der Anspruchshäufung "gemischter" Ansprüche wird im Gesetz nicht geregelt. Da es bei den der Anmeldung unterliegenden Ansprüchen im Fall der Anerkennung durch den Masseverwalter zu keiner Verfahrensfortsetzung mehr kommt, besteht kein Grund, den Gläubiger bezüglich der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegenden Ansprüche mit der Verfahrensfortsetzung auf den Abschluss der Prüfungstagsatzung zu verweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 122/90
    Veröff: MR 191,28 (Walter S4)
  • 9 ObA 164/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 164/92
    Auch
  • 6 Ob 1/03w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 1/03w
    Veröff: SZ 2003/6
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungs? und Veröffentlichungsanspruchs, nicht jedoch hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten. (T1)
  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    Auch; Beisatz: Hier: Eine gegen den Sachschuldner, der zugleich Personalschuldner ist, gerichtete Darlehensklage. (T2)
  • 6 Ob 159/19d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 159/19d
    Beisatz: Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des Beseitigungs- und Feststellungsbegehrens. (T3)

Schlagworte

Forderungsanmeldung, Fortsetzung des Verfahrens, teilweise Fortsetzung, Teilfortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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