Norm
WEG 1975 §9Rechtssatz
Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne §§ 14 und 15 WEG und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082794Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014