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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der als "Individualantrag" bezeichneten, weitgehend unklaren Eingabe gegen "unmittelbare Eingriffe zahlreicher Behörden"Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende Eingabe ist als "Beschwerde wegen Verletzung von Gesetz sowie zahlreiche rechtswidrig erfolgte Handlungen der Behörde" bezeichnet und nennt als belangte Behörde insbesondere das "Landesgendarmeriekommando Wien 130". Unter einem beantragt der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Die Eingabe bleibt jedoch nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar. Es ist nicht erkennbar, dass eine vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Verfassungsverletzung erfolgt sei. Insbesondere ist - was den der Eingabe bloß undeutlich entnehmbaren Vorwurf betrifft, es habe eine rechtswidrige Beschlagnahme von Dokumenten des Einschreiters stattgefunden - festzuhalten, dass Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt - wie sie Beschlagnahmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigener Macht vornehmen, darstellen - nicht (mehr) unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (siehe Art129a B-VG).
Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
2. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein unter einem mit der Eingabe gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §63 Abs1 ZPO).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 bzw. §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B886.2000Dokumentnummer
JFT_09999074_00B00886_00