RS OGH 1990/9/11 5Ob85/90, 6Ob162/98m, 5Ob136/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

GBG §1
GBG §2
GUG §3

Rechtssatz

Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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