RS OGH 1990/9/12 1Ob546/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

ABGB §1392 G
ZPO §237 A

Rechtssatz

Hat der Forderungsberechtigte einem Dritten die Forderung - wenn auch zur Einziehung - abgetreten (Inkassomandat), so ist dieser prozeßrechtlich verfügungsberechtigt. Seine Klagsrücknahme ist dem Gericht und dem Beklagten gegenüber auch für den Mandanten bindend, selbst wenn sie nach dem Innenverhältnis zwischen Mandanten und Mandatar unberechtigt erfolgt wäre.

RG vom 17.12.1942, VIII 146; Veröff: DREvBl 1943,109

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 546/90
    nur: Hat der Forderungsberechtigte einem Dritten die Forderung - wenn auch zur Einziehung - abgetreten (Inkassomandat), so ist dieser prozeßrechtlich verfügungsberechtigt. (T1) Veröff: RZ 1991/66 S 203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032571

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00546_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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