Norm
ABGB §1392 GRechtssatz
Hat der Forderungsberechtigte einem Dritten die Forderung - wenn auch zur Einziehung - abgetreten (Inkassomandat), so ist dieser prozeßrechtlich verfügungsberechtigt. Seine Klagsrücknahme ist dem Gericht und dem Beklagten gegenüber auch für den Mandanten bindend, selbst wenn sie nach dem Innenverhältnis zwischen Mandanten und Mandatar unberechtigt erfolgt wäre.
RG vom 17.12.1942, VIII 146; Veröff: DREvBl 1943,109
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032571Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00546_9000000_001