Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Ist ein anerkannter Teilbetrag rückständigen Mietzinses nicht mehr strittig, so muss, um eine Aufkündigung unter den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle abzuwehren, der anerkannte Betrag vor Schluss der Verhandlung entrichtet worden sein. Der Richter darf den Mieter jedoch nicht mit einem vorschnellen Schluss der Verhandlung überrumpeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070298Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009